VILLA ROMANA - HOME
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Fassung vom 06. Oktober 2020

S A T Z U N G

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen VILLA ROMANA, hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die auszeichnungsweise Gewährung von Unterkunft an förderungswürdige, vorzugsweise jüngere Künstler/innen in den für Wohn- und Arbeitszwecke eingerichteten Räumen der VILLA ROMANA in Florenz. Neben der Unterkunft kann auch ein Barpreis gewährt werden. Die jeweiligen Preisgelder dürfen eine für die Bestreitung des Lebensunterhaltes oder die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen.
    Darüber hinaus kann für besonders förderungswürdige Arbeiten ein Geldpreis gewährt werden.
  • Als Preisträger/innen können nur ausübende Künstler/innen, und zwar „Bildende Künstler/innen" ausgewählt werden.
    Die Dauer des Aufenthalts soll im Allgemeinen 6 Monate nicht unterschreiten und 12 Monate nicht überschreiten; er kann nach Ablauf von 4 Jahren wiederholt werden.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Dem Verein können natürliche Personen, Firmen und Vereine als Mitglieder beitreten.
  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Selbsteinschätzung. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens

    bei Einzelperson EUR 100,-
    bei Firmen und Vereinen EUR 500,-

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§ 6

Vorstand

  • Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende bestimmt den Aufgabenbereich des/der Schriftführers/in und des/der Schatzmeisters/in.
  • Der Vorstand bildet den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB, mit der Maßgabe, daß je zwei Mitglieder den Verein vertreten können. Zu vermögensrechtlichen Maßnahmen ist immer die Zustimmung des/der Schatzmeisters/in erforderlich.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er trifft seine Maßnahmen mit einfacher Mehrheit.

§ 7

Kuratorium

  • Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen. Davon entsendet zwei Mitglieder für die Bereiche Bildende Kunst/Künstlerförderung und Finanzen/Haushalt die bzw. der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Kuratorium übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung durch den Vorstand und hat ein Informationsrecht. 
  • Das Kuratorium genehmigt den vom Vorstand aufzustellenden Haushalt des Vereins sowie Personalentscheidungen ab vergleichbar EG 13 TVöD. Beschlüsse dazu können nicht gegen das übereinstimmende Votum der von dem / der BKM entsandten Mitglieder gefasst werden.
  • Den Vorsitz führt das für den Bereich Bildende Kunst/Künstlerförderung entsandte Mitglied des Kuratoriums, der/die stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählt.
  • Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in muss anwesend sein.

§ 8

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 9

Mitgliederversammlung

  • Eine Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr an einem vom Vorstand zu bestimmendem Ort innerhalb Deutschlands statt. Die Einladung erfolgt in Textform unter Beifügung der Tagesordnung. Anträge, die zur Verhandlung kommen sollen, sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Mitglieder, die am Erscheinen gehindert sind, können sich bei der Abstimmung durch einen Bevollmächtigten aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bevollmächtigte müssen Mitglied des Vereins sein und können zwei weitere Mitglieder vertreten.
  • In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über alle wichtigen Ereignisse im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten und über den Stand des Vermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums zu wählen.
  • Die Mitgliederversammlung entlastet für das zurückliegende Geschäftsjahr den Vorstand auf Vorschlag des Kuratoriums sowie das Kuratorium auf dessen Antrag.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
    • auf Beschluss des Vorstandes oder des Kuratoriums, wenn die Interessen des Vereins es geboten erscheinen lassen;
    • auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder.
  • Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Änderung der Satzung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Antrag auf geheime Abstimmung bedarf es der Stimmen von mindestens drei anwesenden Mitgliedern.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10

Auflösung

Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder und zugleich einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Vereinsmitglieder.

§ 11

Verwendung des Vermögens

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.